„Wer nicht erfindet, verschwindet. Wer nicht patentiert, verliert.“
Erich Otto Häußer
ehem. Präsident Deutsches Patentamt
von 1976-1995
Wir sind eine alteingesessene Patentanwaltskanzlei,die sich seit ihrer Gründung im Jahre 1965 im Bereich des gewerblichen Rechtsschutz etabliert hat.
Wir betreuen national und international Mandanten in den unterschiedlichsten technischen Ausrichtungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
Geprägt von der Industriekultur der Region als zentraler Standort zwischen Ruhrgebiet und Sauerland pflegen wir einen intensiven Kontakt zu unseren Mandanten.
Erich Otto Häußer
ehem. Präsident Deutsches Patentamt
von 1976-1995
… dienen dem Schutz technischer Erfindungen auf den unterschiedlichsten Fachgebieten von Architektur, über Bauwesen, Biologie, Chemie, Elektrotechnik, Maschinenbau, Physik, Textilwesen etc. bis Zahntechnik.
Das Patent ist ein zeitlich begrenztes, amtlich geprüftes Schutzrecht für Vorrichtungen und Verfahren, das dem Inhaber für die in der Patentschrift offenbarte Lehre ein Monopolrecht verschafft.
Alle bedeutenden Industriestaaten kennen heute einen Patentschutz. Durch verschiedene internationale Patentzusammenarbeitsvereinbarungen ist es möglich, auf Basis einer nationalen, europäischen oder internationalen Patentanmeldung in den meisten dieser Staaten Patentschutz zu erlangen.
… ist eine Gestattung oder die Einräumung eines definierten, bestimmten Nutzungsrechtes an dem geistigen Eigentum eines Anderen.
Die Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten kann in einem gesonderten Lizenzvertrag oder auch im Rahmen von Kauf-, Werk- oder sonstigen Verträgen erfolgen. Grundlage für die Einräumung eines Nutzungsrechts ist regelmäßig die Existenz eines bestehenden Schutzrechts.
Bei der Ausgestaltung einer Lizenz sollten deren Inhalte eingehend geklärt werden. Neben der Feststellung des Umfangs des bestehenden Rechts eines Nutzungsrechtsinhabers und dessen Verfügungsbefugnis sind Nutzungsart -umfang und -dauer sowie der Lizenzsatz und dessen Grundlage genau zu spezifizieren.
Durch die sorgfältige Gestaltung einer Lizenzvereinbarung lassen sich spätere Unstimmigkeiten vermeiden.
… oftmals auch als „kleines Patent“ bezeichnet, dienen ebenfalls dem Schutz technischer Erfindungen. Im Gegensatz zum Patent sind dem Gebrauchsmusterschutz jedoch keine Verfahren zugänglich.
Gebrauchsmuster werden ohne sachliche Prüfung eingetragen, wodurch das Antragsverfahren deutlich verkürzt ist. Daher stellt es in der Praxis ein wichtiges und oft gewähltes Instrument des gewerblichen Rechtsschutzes dar.
Das Gebrauchsmuster kann seinem Inhaber grundsätzlich die gleichen Rechte bieten, wie ein Patent. Da es sich um ein sog. ungeprüftes Schutzrecht handelt, ist jedoch eine sorgfältige Vorgehensweise erforderlich.
Den Gebrauchsmusterschutz kennen neben Deutschland nur vergleichsweise wenige Staaten.
… dienen dem Schutz von Kennzeichen von Waren und Dienstleistungen. Dabei kann es sich sowohl um aufgebrachte Marken wie Bilder oder Worte, aber auch um Kennzeichen wie Form, Farbe oder Aufmachung von Produkten oder Produktverpackungen handeln. Marken repräsentieren regelmäßig das Image des Herkunftsunternehmens.
Markenschutz kann in praktisch jedem Land der Erde beantragt werden. Neben einer nationalen Anmeldung ist auch die Eintragung einer europäischen Unionsmarken möglich, welche gleichsam für alle EU-Mitgliedstaaten Schutz gewährt. Weiterhin besteht die Möglichkeit einer internationalen Registrierung, bei der mit einer Anmeldung für eine Vielzahl von Ländern Schutz erzielt werden kann.
Der „Werterhalt“ einer Marke bedarf sorgfältiger Pflege. Neben der rechtserhaltenden Benutzung kann die Überwachung möglicher Kollisionen empfehlenswert sein.
… dienen dem Schutz von Form und Design jeglicher Erzeugnisse.
Die Gestaltung von Produkten (wie auch ihrer Verpackung!)
hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes ist ein erheblicher
Wettbewerbsfaktor. Hochwertiges Design ist ein wirksames Instrument, Produkte aufzuwerten und vom Standard abzuheben.
Der Geschmacksmusterschutz umfasst zwei- und dreidimensionale
Gestaltungen und schützt z.B. Parfümflaschen, Lampenformen, Bekleidungsstücke oder auch Karosserieersatzteile vor Nachahmung.
Geschmacksmusterschutz kann in vielen Staaten der Erde beantragt werden. Neben nationalen Anmeldungen besteht auch die Möglichkeit der Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters mit Wirkung für alle EU-Mitgliedstaaten.
Weiterhin kann durch eine zentrale Anmeldung bei den Internationalen Behörden OMPI/WIPO in Genf eine Vielzahl von Staaten gleichzeitig erreicht werden. Optimieren Sie Ihren Produktschutz – wir helfen Ihnen gerne dabei.
Die Internetdomain ist eine individuelle Adresse im Internet.
Sie ist im Wesentlichen zusammengesetzt aus einer Seitenbezeichnung (Second-Level Domain) und einer nachfolgenden Länder- oder Typenerkennung (Top-Level Domain, z.B. .de, .fr, .ch, .at, .eu oder .com, .org, .tv, .biz, .info, .name etc.).
Die Vergabe einer Internetdomain erfolgt durch Antrag und
Registrierung nach dem Prioritätsprinzip. Dabei gilt der Grundsatz:
„first come, first served“.
Insbesondere beim gewerblichen Einsatz von Internetdomains kann es zu Verletzungen von Rechten Dritter kommen, wodurch Unterlassungs- und Schadenansprüche entstehen können.
Der Antragsteller einer Internetdomain ist verpflichtet zu prüfen, ob die beantragte Domain Rechte Dritter, insbesondere Marken- und Namensrecht, verletzt.
Eine Recherche nach Rechten Dritter sowie die Beantragung einer Internetdomain können wir für Sie durchführen.
Das Urheberrecht (Copyright) dient dem Schutz der persönlichen geistigen Schöpfung eines Urhebers.
Derartige Schöpfungen können sowohl Sprachwerke (bspw. Schriften, Reden sowie Computer-Pro- gramme), Musik-, Tanz- und Bühnenwerke, Film- und Lichtbildwerke sowie Darstellungen wissen- schaftlicher oder technischer Art (bspw. Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen), als auch Bedienungs- und Gebrauchsanweisungen, Formulare, Fotos, Grafiken, Skizzen, sowie verbundene Multimediawerke sein.
Voraussetzung ist, dass es sich um eine „persönliche geistige Schöpfung“ des jeweiligen Urhebers handelt, die eine Werkqualität aufweist.
Urheberrechtsschutz gibt es neben Deutschland, Europa und den USA in vielen Staaten der Erde.
Durch den Titelschutz sind Werktitel, also Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken geschützt.
Titelschutz entsteht grundsätzlich durch Benutzungsaufnahme, d.h. die Benutzung eines Titels für ein bestehendes Werk im geschäftlichen Verkehr. Darüber hinaus erfordert der Titelschutz eine originäre Kennzeichnungskraft. Entscheidend für das Entstehen eines Titelschutzes ist die Aufnahme der Benutzung des Titels. Doch auch bereits vor Aufnahme der Benutzung kann ein Titelschutz durch eine Titelschutzanzeige bewirkt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Werk dann auch innerhalb angemessener Frist unter dem Titel erscheint.
Eine Titelschutzanzeige dient darüber hinaus auch der Dokumentation des Zeitpunktes der Benutzungsaufnahme im Kollisionsfall.
Titelschutz besteht, sofern ein Werktitel nicht nur eine ortsgebundene oder regionale Zielgruppe hat, im ganzen Bundesgebiet.
Oftmals ist es sinnvoll, im Rahmen einer Überwachung künftige Schutzrechtsbestrebungen von Wettbewerbern zu erkunden.
Es kann im Rahmen einer Patentblattüberwachung eine Patentklasse auf künftige Patentanmeldungen einer Produktgattung hin überwacht werden.
Durch eine gezielte Überwachung lassen sich frühzeitig von Mitbewerbern angestrebte Monopolrechte erkennen und Kollisionsfälle verhindern.
Hier gelangen Sie zu Ihrem Krikkit-Login.
Oftmals ist es sinnvoll, im Rahmen einer Überwachung künftige Schutzrechtsbestrebungen von Wettbewerbern zu erkunden. Dabei kann beispielsweise im Rahmen einer Kollisionsüberwachung eine Marke auf zukünftig von Dritten angemeldete ähnliche Marken überwacht werden.
Es kann im Rahmen einer Patentblattüberwachung eine Patentklasse auf künftige Patentanmeldungen einer Produktgattung hin überwacht werden.
Durch eine gezielte Überwachung lassen sich frühzeitig von Mitbewerbern angestrebte Monopolrechte erkennen und Kollisionsfälle verhindern.
Jeder Marktteilnehmer ist verpflichtet, sich vor einer Markttätigkeit über möglicherweise bestehende Schutzrechte Dritter zu erkunden
(Marktbeobachtungspflicht).
Dies erfolgt in der Regel im Rahmen einer Recherche. Ziel einer Recherche ist es, zu ermitteln, ob ein bestimmter Gegenstand, eine bestimmte Marke oder ein bestimmter Werktitel von einem Wettbewerber mit einem Schutzrecht belegt ist.
Recherchen werden von uns EDV-gestützt international in einschlägigen Datenbanken der Patent- und Markenbehörden bzw. in den gängigen (Titelschutz-) Verzeichnissen für Medien durchgeführt.
Wir vertreten unsere Mandanten vor
* Dr.-Ing. Ulrich Kötter
Regelmäßig veröffentlichen wir Fachartikel zu aktuellen Themen aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutz. Eine Sammlung dieser monatlichen Praxistipps finden Sie zum Nachlesen auf der Seite www.mittelstand-suedwestfalen.info
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Regelmäßig veröffentlichen wir Fachartikel zu aktuellen Themen aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutz. Eine Sammlung dieser monatlichen Praxistipps finden Sie zum Nachlesen auf der Seite www.mittelstand-suedwestfalen.info.